Das Bundesfinanzministerium erläutert es in einem Fragen & Antworten-Katalog (PDF findest du am Ende des Artikels als Anhang, S. 29 & 30, Stand 14.11.2014) so:
Papierdokumente werden durch den Scanvorgang in elektronische Dokumente umgewandelt. Das Verfahren muss dokumentiert werden. Der Steuerpflichtige sollte daher eine Organisationsanweisung erstellen, die unter anderem regelt:
- wer scannen darf,
- zu welchem Zeitpunkt gescannt wird (z. B. beim Posteingang, während oder nach Abschluss der Vorgangsbearbeitung),
- welches Schriftgut gescannt wird,
- ob eine bildliche oder inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original erforderlich ist,
- wie die Qualitätskontrolle auf Lesbarkeit und Vollständigkeit und
- wie die Protokollierung von Fehlern zu erfolgen hat.
Die konkrete Ausgestaltung dieser Verfahrensdokumentation ist abhängig von der
Komplexität und Diversifikation der Geschäftstätigkeit und der Organisationsstruktur
sowie des eingesetzten DV-Systems.
Eine vollständige Farbwiedergabe ist erforderlich, wenn der Farbe Beweisfunktion
zukommt (z. B. Minusbeträge in roter Schrift, Sicht-, Bearbeitungs- und Zeichnungsvermerke in unterschiedlichen Farben).
Für Besteuerungszwecke ist eine elektronische Signatur oder ein Zeitstempel nicht
erforderlich.
Im Anschluss an den Scanvorgang darf die weitere Bearbeitung nur mit dem elektronischen Dokument erfolgen. Die Papierbelege sind dem weiteren Bearbeitungsgang zu entziehen, damit auf diesen keine Bemerkungen, Ergänzungen usw. vermerkt werden können, die auf dem elektronischen Dokument nicht enthalten sind. Sofern aus organisatorischen Gründen nach dem Scanvorgang eine weitere Vorgangsbearbeitung des Papierbeleges erfolgt, muss nach Abschluss der Bearbeitung der bearbeitete Papierbeleg erneut eingescannt und ein Bezug zum ersten Scanobjekt hergestellt werden (gemeinsamer Index).
Nach dem Einscannen dürfen Papierdokumente vernichtet werden, soweit sie nicht
nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften im Original aufzubewahren
sind. Der Steuerpflichtige muss entscheiden, ob Dokumente, deren Beweiskraft bei der Aufbewahrung in elektronischer Form nicht erhalten bleibt, zusätzlich in der Originalform aufbewahrt werden sollen.
Der Verzicht auf einen Papierbeleg darf die Möglichkeit der Nachvollziehbarkeit und
Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigen.
Beachte bitte: Um wirklich sicher zu gehen, dass das Verfahren von deinem Finanzamt anerkannt wird, empfehlen wir mit deinem Finanzamt Rücksprache zu halten.